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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter (zum Beispiel explosionsgefährliche, radioaktive, giftige, ätzende sowie entzündbare Güter) befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.