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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

1.
An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, die die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die "Sommer-Frischwassermarke" die Einsenkungsmarken.
2.
An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, müssen Tiefgangszeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.