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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:
a)
zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges; das obere Licht muß den Bestimmungen des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a entsprechen;
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;
c)
ein gelbes statt eines weißen Hecklichtes auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe, daß es vom ersten Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann vorausfährt, gut gesehen werden kann.
2.
Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes, oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muß jedes dieser schleppenden Fahrzeuge führen:
drei Topplichter statt der Topplichter nach Nummer 1 Buchstabe a in einem Abstand von etwa 1 m untereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges, das obere und das darunterliegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a.
Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser bugsierenden Fahrzeuge.
3.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen außer der Bezeichnung gemäß Nummer 2 führen:
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
Bilden mehr als zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluß des Verbandes, bleiben sie bei Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.
4.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 in geringer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
5.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.