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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt

1.
Schubverbände müssen führen:
a)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeuges an der Spitze des Verbandes oder des backbordseitigen Fahrzeuges des Verbandes;
diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muß in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt sein. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und etwa 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt sein. Die Lichter sind von dem Fahrzeug zu führen, das am nächsten zur Längsebene des Verbandes liegt; die Masten für diese Lichter müssen auf der Längsachse des Fahrzeuges stehen, auf dem sie geführt werden;
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;
diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim Schubschiff und in einer Höhe von mindestens 2 m gesetzt sein;
c)
drei Hecklichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf dem Schubschiff in einer waagerechten Linie senkrecht zu seiner Längsachse mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können.
2.
Die Bestimmungen der Nummer 1 gelten auch für Schubverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
3.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Topplichter nach Nummer 1 Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.