Koppelverbände müssen führen:
- a)
das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
- b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;
diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
- c)
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf jedem Fahrzeug.