Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern, müssen zusätzlich führen:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, die diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.