Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 3.22Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
Fahrzeuge nach § 3.15 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen: ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, ungefähr 1 m tiefer als die weißen Lichter nach § 3.20 Nr. 1 oder 2.