Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:
- a)
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.