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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.46 Notzeichen

1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
a)
eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
b)
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
c)
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
d)
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
e)
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus dem Morsezeichen . . . - - - . . . (SOS);
f)
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
g)
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
h)
langsames und wiederholendes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
2.
Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.01 Nr. 4.