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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 4.04 Sprechfunk

1.
Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen.
2.
Es ist verboten, den Sprechfunk auf den Sprechwegen der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafen für in dieser Verordnung nicht vorgeschriebene oder erlaubte Informationen oder für nicht durch Vorschriften der zuständigen Behörde zugelassene Mitteilungen zu benutzen.
3.
Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 vorschreiben.
4.
Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für die Sprechwege der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch und Schiff-Hafen ausgerüstet sind, müssen in den von den zuständigen Behörden angegebenen Fällen den von diesen vorgeschriebenen Sprechweg überwachen.