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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

1.
Anlage 8 enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schiffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die beschriebenen Zeichen verwendet werden.
2.
Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe "rechts" und "links" auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.