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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.01 Begriffsbestimmungen

1.
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff "zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
2.
In diesem Kapitel gelten als:
a)
"Begegnen":
wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
b)
"Überholen":
wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 Grad hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
c)
"Kreuzen":
wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Buchstaben a und b genannter Weise nähern.