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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.02 Kleinfahrzeuge

1.
In diesem Kapitel bedeutet der Begriff "Kleinfahrzeuge" auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
2.
Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, daß eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeugen nach § 6.01a, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.