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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.04 Begegnen Grundregeln

1.
Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
2.
Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
3.
Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
a)
bei Tag:
ein weißes starkes Funkellicht oder eine hellblaue Flagge oder Tafel, die geschwenkt wird, oder eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht;
b)
bei Nacht:
ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann.
Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.
Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben; der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichts müssen von dunkler Farbe sein.
4.
Muß angenommen werden, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, so müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder
b)
"zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
5.
Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
6.
Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.