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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1.
Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die Vorbeifahrt ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
a)
Fahrzeuge müssen Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
b)
bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge einfahren, "einen langen Ton" geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, während der Durchfahrt die Schallzeichen wiederholen;
c)
Bergfahrer, die feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
d)
Talfahrer, die feststellen, daß ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.
2.
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidbar, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen. Jeder Schiffsführer, der feststellt, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß "eine Folge sehr kurzer Töne" geben.