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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.13 Wenden

1.
Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig ankündigen durch:
a)
"einen langen Ton und einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will,
b)
"einen langen Ton und zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will.
3.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr erfolgen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, daß dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann.
4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur die Nummern 1 und 3.
5.
Auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) bezeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.