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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.23 Regeln für Fähren

1.
Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
a)
Solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;
b)
der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten;
c)
die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.