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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1.
Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
2.
In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den der Schleuse zugeteilten Sprechweg überwachen.
3.
Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
4.
Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
5.
In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein; das gilt auch in Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.
6.
Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
7.
In den Schleusen
a)
müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten;
b)
müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, daß Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen oder gegen andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
c)
sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
d)
ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
e)
darf nach dem Festmachen des Fahrzeuges bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt die Antriebsmaschine nur in außergewöhnlichen Fällen benutzt werden, um die Sicherheit der Schleusung zu gewährleisten.
8.
In Schleusen und Schleusenvorhäfen muß zu einem Fahrzeug und Verbänden, die das blaue Licht nach § 3.14 oder den blauen Kegel nach § 3.32 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.
9.
Fahrzeuge und Verbände, die ein rotes Licht nach § 3.15 oder einen roten Kegel nach § 3.33 führen, werden einzeln geschleust.
10.
Fahrzeuge und Verbände, die das blaue Licht nach § 3.14 oder den blauen Kegel nach § 3.32 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
11.
Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge haben in Schleusen und Schleusenvorhäfen diese Anordnungen zu befolgen.