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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

1.
Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten:
a)
zwei rote Lichter übereinander:
Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
b)
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
c)
das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
d)
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
Einfahrt erlaubt.
2.
Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
a)
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
Ausfahrt verboten;
b)
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
Ausfahrt erlaubt.
3.
Rote Lichter nach den Nummern 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter nach den Nummern 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
4.
Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.