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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen

1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stilliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a oder nach § 6.33 Nr. 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
a)
"eine Gruppe von Glockenschlägen", wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers stilliegen;
b)
"zwei Gruppen von Glockenschlägen", wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers stilliegen;
c)
"drei Gruppen von Glockenschlägen", wenn ihre Lage unbestimmt ist.
2.
Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten die Nummern 1 und 2 für den Schlepper und den letzten Anhang.
4.
Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.