- a)
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
- b)
auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
- c)
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
- d)
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
- e)
im Bereich von Fahrwasserengen nach § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen würden;
- f)
an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
- g)
in der Fahrlinie von Fähren;
- h)
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Anlegen benutzen;
- i)
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
- j)
neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
- k)
auf Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.