Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
- a)
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
- b)
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.