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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)

1.
Im nationalen Verkehr müssen sich die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bezeichneten Schiffsurkunden an Bord der Fahrzeuge befinden, an Bord der Kleinfahrzeuge auch der Ausweis über das amtliche Kennzeichen. Schiffstagebuch im Sinne des § 1.10 Nr. 1 Buchstabe d ist auch das Bord- oder Fahrtenbuch.
2.
Darüber hinaus müssen sich die Bescheinigungen und Begleitpapiere für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, insbesondere das vom Absender ausgestellte Beförderungspapier, die vom Absender mitzugebenden schriftlichen Weisungen für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter, Abdruck der Anlage B zur Anlage 1 (ADNR) der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt, das Zulassungszeugnis des Schiffes nach dem ADNR, an Bord befinden. Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 7. April 1992 (BGBl. I S. 860) bleibt unberührt.