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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Anlage 10 Explosionsgefährliche Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.33 und 3.38 führen müssen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 123
1.
Explosionsgefährliche Güter und Gegenstände,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 5 kg übersteigt.
2.
Mit explosionsgefährlichen Gütern geladene Gegenstände,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Patronenhülsen mit Zündvorrichtung und von Patronen für Handfeuerwaffen jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 100 kg übersteigt.
3.
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt; bei Beförderung von Schwarzpulver-Zündschnüren mit langsamer Verbrennung jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht 100 kg übersteigt.
4.
Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in den Nummern 1 bis 3 genannter Güter,

         p(tief)1   p(tief)2           p(tief)n
wenn -------- + -------- + ..... + -------- > 1, wobei
P(tief)1 P(tief)2 P(tief)n

p(tief)1, p(tief)2 ..... p(tief)n das Bruttogewicht der
einzelnen Güter,
P(tief)1, P(tief)2 ..... P(tief)n das in den Nummern 1
bis 3 angegebene Höchstgewicht
bedeutet.
5.
Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.