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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Anlage 5 Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 87 - 88

1.
Hinsichtlich ihrer Lichtstärke werden die Lichter der Fahrzeuge in drei Arten eingeteilt:

gewöhnliche Lichter,
helle Lichter,
starke Lichter.
2.
Die farbigen Lichter werden gewöhnlich erzeugt durch die Kombination aus einer weißen Lichtquelle und einem farbigen Filter oder einer farbigen optischen Vorrichtung. Die für diese Lichter vereinbarten Farbwertbereiche sind in Anlage 4 festgelegt.
Die farbigen Filter oder die farbige optische Vorrichtung sind Selektivfilter. Der Durchlässigkeitsfaktor dieser Filter hängt somit von der spektralen Zusammensetzung des auftreffenden Lichts der Lichtquelle ab. In der Praxis werden die folgenden Gesamttransmissionsfaktoren akzeptiert:

Rot oder Grün:Tau = 0,10 bis 0,20
Gelb:Tau = 0,40 bis 0,60
Blau:Tau >= 0,02
3.
Die Grenzen der Lichtstärken der Lichter der Fahrzeuge sind in Tabelle 1 angegeben. Alle Werte sind Betriebslichtstärken l(tief)B, die 75 vom Hundert der photometrischen Lichtstärken l(tief)O entsprechen:

                              l(tief)B = 0,75 x l(tief)O 
Der Faktor 0,75 deckt die Auswirkungen der Alterung der Lichtquelle und einen gewissen Grad der Verstaubung der Lichtquelle und des optischen Systems ab. Die Werte der Tabelle 1 gelten für alle Richtungen in der horizontalen Brennfläche des optischen Systems innerhalb des nützlichen Bereichs des Signallichts.
In einem Winkel bis maximal 7,5 Grad senkrecht zur horizontalen Brennfläche darf der Wert der Lichtstärke nicht mehr als 5 vom Hundert je Flächengrad abnehmen.
4.
Das Verhältnis zwischen der Betriebslichtstärke l(tief)B (cd) und der Tragweite t (km) bei Nacht wird durch folgende Gleichung angegeben:

                     l(tief)B = 0,2 x t(hoch)2 x q(hoch)-t 
Dabei sind der Faktor 0,2 die international vereinbarte Schwellenbeleuchtungsstärke von 0,2 mikrolux für die Nachtwahrnehmung eines Lichts, wobei für die t-Werte die Meter in Kilometer umgerechnet sind, und q der Transmissionsfaktor bezogen ist auf eine Entfernung von 1 km.
Zur Ermittlung der Tragweite der Lichter der Fahrzeuge wurde q = 0,76 gesetzt, was einer meteorologischen Sichtweite von 14,3 km entspricht. Die entsprechenden Tragweiten werden anhand der vorgenannten Gleichung mit den Lichtstärken nach Tabelle 1 berechnet.

Tabelle 1
Betriebslichtstärken l(tief)B und Tragweiten t der Lichter der Fahrzeuge
Farbe des LichtsLichtart
gewöhnlichhellstark
l(tief)B
(cd)
t
(km)
l(tief)B
(cd)
t
(km)
l(tief)B
(cd)
t
(km)
Weiß2-4*)2,3-3,0*)9-253,9-5,335-1005,9-7,7
Rot oder Grün0,9-51,7-3,23,5-202,8-5,0--
Gelb0,8-2,41,6-2,53,5-152,9-4,6--
Blau> 1++)> 1,8++)----
*)
Für bestimmte Abschnitte einer Wasserstraße kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von l(tief)B = 0,9 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,7 km zulassen.
++)
Für bestimmte Fahrzeuge kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von l(tief)B = 0,3 bis 0,5 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,0 bis 1,3 km zulassen