Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 122
- 1.
Entzündbare Flüssigkeiten:
Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchsten 100 Grad C haben.
Als Beförderung entzündbarer Güter gilt jedoch nicht die Beförderung von
- a)
entzündbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
- b)
entzündbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,
- c)
Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge in den dafür bestimmten Behältern.
- 2.
Diethylether (Schwefeläther), Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,
wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge als
2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder |
10 kg bei den anderen Flüssigkeiten |
befördert werden.