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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Anlage 9 Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.32 und 3.37 führen müssen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, Anlageband S. 122
1.
Entzündbare Flüssigkeiten:
Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchsten 100 Grad C haben.
Als Beförderung entzündbarer Güter gilt jedoch nicht die Beförderung von
a)
entzündbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
b)
entzündbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,
c)
Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge in den dafür bestimmten Behältern.
2.
Diethylether (Schwefeläther), Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,
wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge als

2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder
10 kg bei den anderen Flüssigkeiten
befördert werden.