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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse
§ 5 Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in den Fällen
1.
des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsklassengesetzes und
2.
des § 4 Absatz 1 und 2
auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.