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Verordnung zur priorisierten Abwicklung von schienengebundenen Energieträgertransporten zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungstransportverordnung - EnSiTrV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EnSiTrV

Ausfertigungsdatum: 26.08.2022

Vollzitat:

"Energiesicherungstransportverordnung vom 26. August 2022 (BAnz AT 29.08.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 223) geändert worden ist"

Die V tritt gem. § 7 Abs. 2 dieser V idF d. Art. 1 V v. 13.2.2023 I Nr. 36 mit Ablauf des 31.3.2024 außer Kraft
Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.8.2023 I Nr. 223

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.8.2022 +++)

(+++ § 1 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 5 +++)
Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), von denen § 30 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vorrang von Energieträgertransporten

(1) Schienengebundene Transporte von Energieträgern im Sinne der Anlage sind von Betreibern von Eisenbahnanlagen und Betreibern von Serviceeinrichtungen mit planerischem Vorrang abzuwickeln.
(2) Die vorrangige Abwicklung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Dabei haben Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen jeweils darauf zu achten, dass der Ablauf anderer Verkehre nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies zur Sicherstellung des übergeordneten Interesses der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Verlangt ein Betreiber von Schienenwegen für Anträge mit betrieblichem Vorrang außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ein besonderes Entgelt, so soll dieses Entgelt auch für Transporte nach Satz 1 verlangt werden.
(3) Ein Transport nach Absatz 1 ist zur Gewährleistung der Versorgung mit Energieträgern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 dann erforderlich, wenn
1.
für den Zeitpunkt des Transports für den Ursprungs- oder den Bestimmungsort des Transports ein Versorgungsengpass nach § 2 festgestellt wurde und
2.
der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes bei der Anmeldung gegenüber dem zuständigen Betreiber von Eisenbahnanlagen oder dem zuständigen Betreiber von Serviceeinrichtungen erklärt, dass der vorrangige Transport notwendig ist
a)
zur Einhaltung der Bevorratungsverpflichtung eines Betreibers einer Anlage nach § 50b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs einer Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes,
b)
zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs einer Mineralölraffinerie,
c)
zur Vermeidung des Leerstandes eines schienenversorgten Mineralöltanklagers oder
d)
für den unterbrechungsfreien Betrieb sonstiger Anlagen, um diesen den Wechsel des Ersatzbrennstoffes zu ermöglichen, damit der Ersatzbrennstoff für die Sicherstellung der Energieversorgung genutzt werden kann.
(4) Die Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 muss mit der Trassenanmeldung des Transportes beim Betreiber der Eisenbahnanlagen oder dem Betreiber der Serviceeinrichtung vorgelegt werden und eine Bestätigung des Auftraggebers beinhalten, dass der angemeldete Transport die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. Die Trassenanmeldung muss spätestens mit einer Frist von zehn Kalendertagen vor Durchführung des Transportes erfolgen.
(5) Bei der Trassenanmeldung von Transporten nach Absatz 1 beim Betreiber von Eisenbahnanlagen hat die Anmeldung möglichst gesamthaft bezüglich des vollständigen Umlaufs des Transports und damit für Last- und Leerverkehre zu erfolgen, um eine bestmögliche Planung der Trassen zu ermöglichen. Ganzzüge mit Energieträgern sind vorrangig abzuwickeln. Zusätzlich ist die benötigte Kapazität in Serviceeinrichtungen anzugeben. § 47 Absatz 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ist mit der ergänzenden Maßgabe anzuwenden, dass der Betreiber von Eisenbahnanlagen, an den die Trassenanmeldung gerichtet wurde, die benötigte Kapazität in Serviceeinrichtungen an die jeweils betroffenen Betreiber von Serviceeinrichtungen weiterleitet.
(6) Die Vorschriften des Schienenlärmschutzgesetzes sind auf Transporte nach Absatz 1 sowie für zur Durchführung dieser Transporte notwendige Vor- und Nachläufe nicht anzuwenden. Soweit es möglich ist, sollen Zugangsberechtigte keine lauten Güterwagen im Sinne des Schienenlärmschutzgesetzes einsetzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses

(1) Besteht aufgrund konkreter und zuverlässiger Anhaltspunkte die Möglichkeit, dass die Energieträgerversorgung in einem bestimmten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder an einem bestimmten Standort von Kraftwerken, Importhäfen, Raffinerien oder Tanklagern aufgrund eines drohenden Versorgungsengpasses gefährdet oder gestört werden könnte, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen drohenden Versorgungsengpass für dieses Gebiet, die Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder diese einzelnen Standorte feststellen. Die Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) In der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist das betroffene Gebiet oder der betroffene Standort sowie die jeweils betroffenen Gleisanschlüsse sowie die Anhaltspunkte, aufgrund derer von einem drohenden Versorgungsengpass ausgegangen wird, zu bezeichnen. Die Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses gilt für zwei Monate ab der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Eine erneute Feststellung ist zulässig.
(3) Hinweise, die einen drohenden Versorgungsengpass im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begründen können, sind insbesondere
1.
bei Standorten, die üblicherweise nicht per Schiene beliefert werden, der absehbare Ausfall der Belieferung des Standortes auf dem gewöhnlichen Transportweg,
2.
bei Standorten, die üblicherweise hauptsächlich oder überwiegend von einer bestimmten Quelle beliefert werden, der absehbare Ausfall dieser Quelle insbesondere aufgrund
a)
der Verhängung eines Embargos,
b)
dem Vorliegen eines Lieferstopps,
c)
der Reduktion der Produktionskapazität oder
d)
der vorrübergehenden oder dauerhaften Nichtverfügbarkeit dieser Quelle aus anderen Gründen.
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§ 3 Vorrang von Transporten von Großtransformatoren

(1) Schienengebundene Transporte von Großtransformatoren sind von Betreibern von Eisenbahnanlagen und Betreibern von Serviceeinrichtungen mit planerischem Vorrang abzuwickeln.
(2) Die vorrangige Abwicklung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit durch einen verzögerten Transport des jeweiligen Großtransformators die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist. Dabei haben Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen darauf zu achten, dass der Ablauf anderer Verkehre nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies zur Sicherstellung des übergeordneten Interesses der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist.
(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist anzunehmen, wenn der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes dies durch einen geeigneten Nachweis nach Maßgabe des Absatzes 4 glaubhaft macht.
(4) Der Nachweis muss mit der Trassenanmeldung beim Betreiber der Eisenbahnanlage oder dem Betreiber einer Serviceeinrichtung vorgelegt werden und eine Bestätigung des Auftraggebers beinhalten, dass der angemeldete Transport die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. Die Trassenanmeldung muss spätestens mit einer Frist von 30 Kalendertagen vor Durchführung des Transportes erfolgen.
(5) § 1 Absatz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 4 Verfahren zur vorrangigen Abwicklung

(1) Werden schienengebundene Transporte nach § 1 oder § 3 außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans angemeldet, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung der übrigen Verkehrsleistungen erbracht werden können, hat der zuständige Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der zuständige Betreiber von Serviceeinrichtungen Maßnahmen zur Gewährung des Vorrangs in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 4 zu prüfen.
(2) Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen sowie auf Zuweisung von Kapazität in einer Serviceeinrichtung für Transporte nach § 1 oder § 3 ist im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stattzugeben. Hierbei kann innerhalb eines zeitlichen Rahmens von bis zu zwei Stunden in Bezug auf die Abfahrtszeit von der beantragten Kapazität abgewichen werden.
(3) Ergeben sich bei der Fahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen Anträgen für Transporte nach § 1 oder § 3 und bestehenden Trassennutzungsverträgen oder bestehenden Verträgen zur Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, so sind die Anträge und die bestehenden Verträge zu koordinieren, um allen Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben, soweit dies möglich ist.
(4) Ist eine einvernehmliche Regelung im Rahmen des Koordinierungsverfahrens nach Absatz 3 zwischen den beteiligten Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nicht möglich, können zur Gewährung des Vorranges von Transporten nach § 1 oder § 3 bereits vertraglich vereinbarte Zugtrassen oder bereits vertraglich vereinbarte Nutzungen von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Kann der Transport nach § 1 oder § 3 innerhalb des in Absatz 2 genannten zeitlichen Rahmens durch Kündigung verschiedener bestehender schon zugewiesener Zugtrassen oder Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ermöglicht werden, so ist die Auswahl diskriminierungsfrei nach dem Kriterium der bestmöglichen Kapazitätsnutzung zu treffen. In den Fällen des Satzes 1 ist den ursprünglichen Zugangsberechtigten mit der Kündigung zugleich ein Angebot über eine ersatzweise Zugtrasse oder ersatzweise Kapazitätszuweisung in einer Serviceeinrichtung zu unterbreiten, sofern entsprechende Kapazität verfügbar ist.
(5) Im Fall des Absatzes 4 bleiben Trassen, die Transporten nach der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte zugewiesen sind, unberührt.
(6) Jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen oder jeder Betreiber von Serviceeinrichtungen, der Maßnahmen nach Absatz 4 ergriffen hat, hat unverzüglich die Bundesnetzagentur über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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§ 5 Befugnisse der Regulierungsbehörde

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach § 4 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes entsprechend, soweit in dieser Verordnung oder im Energiesicherungsgesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Ausschluss der Haftung

Schadenersatzansprüche gegen Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen, die sich aufgrund von Handlungen nach dieser Verordnung ergeben, sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten dieser Verordnung durch Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes die Anlage ganz oder teilweise zu ändern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
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Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Priorisierungsfähige Energieträger

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 223, S. 3)


EnergieträgerDavon priorisierungsfähig
Roherdöl
OttokraftstoffAlkylat, Benzin, Rohbenzin (Naphtha)
DieselkraftstoffDiesel, paraffinische Diesel, Biodiesel (FAME)
FlugkraftstoffKerosin (Jet A1), Biokerosin, Synthetisches Kerosin
HeizkraftstoffSteinkohle, Braunkohle, Gasöl (inkl. Vakuum Gasöl), Heizöl (EL, S), Kalzinat/Petrolkoks, Koks
AlkoholeEthanol, Bioethanol, Methanol
EtherMTBE, ETBE, DME, OME
Weitere KohlenwasserstoffeAromatisch: Benzol, Toluol, Xylol
Nicht aromatisch: LPG (Propan, Butan und deren Gemische), Butylen, Isobuten/Isobutan, Propylen, Butadien