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EUZBLG1993-03-12BGBl I1993, 313Gesetz ĂŒber die Zusammenarbeit von Bund und LĂ€ndern in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen UnionStandZuletzt geĂ€ndert durch Art. 1 G v. 22.9.2009 I 3031(+++ Texnachweis ab: 1.11.1993 +++)
G tritt nach seinem § 16 Satz 1 iVm d. Bek. v. 25.10.1993 I 1780 mWv 1.11.1993 in Kraft; § 5 Abs. 3 tritt mWv 1.11.1993 in Kraft
EUZBLGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
EUZBLG§ 1In Angelegenheiten der EuropÀischen Union wirken die LÀnder durch den Bundesrat mit.
EUZBLG§ 2Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den VertrĂ€gen vom 25. MĂ€rz 1957 zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EuropĂ€ischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) umfassend und zum frĂŒhestmöglichen Zeitpunkt ĂŒber alle Vorhaben im Rahmen der EuropĂ€ischen Union, die fĂŒr die LĂ€nder von Interesse sein könnten.
EUZBLG§ 3Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der EuropĂ€ischen Union gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der LĂ€nder berĂŒhrt sind.
EUZBLG§ 4(1) Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen MaĂnahme mitzuwirken hĂ€tte oder soweit die LĂ€nder innerstaatlich zustĂ€ndig wĂ€ren, beteiligt die Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der LĂ€nder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.
(2) Gegenstand der Beratungen nach Absatz 1 ist auch die Anwendung der §§ 5 und 6 auf das Vorhaben. Dabei ist zwischen Bund und LÀndern ein Einvernehmen anzustreben.
EUZBLG§ 5(1) Soweit in einem Bereich ausschlieĂlicher ZustĂ€ndigkeiten des Bundes Interessen der LĂ€nder berĂŒhrt sind oder soweit im ĂŒbrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berĂŒcksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.
(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der LĂ€nder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der LĂ€nder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates maĂgeblich zu berĂŒcksichtigen; im ĂŒbrigen gilt Absatz 1. Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschlieĂlich auĂen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates ĂŒberein, ist ein Einvernehmen anzustreben. Zur HerbeifĂŒhrung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der LĂ€nder. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestĂ€tigt der Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei Dritteln seiner Stimmen gefaĂten BeschluĂ, so ist die Auffassung des Bundesrates maĂgebend. Die Zustimmung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Entscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen fĂŒr den Bund fĂŒhren können.
(3) (weggefallen)
EUZBLG§ 6(1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen MaĂnahme mitzuwirken hĂ€tte oder bei dem die LĂ€nder innerstaatlich zustĂ€ndig wĂ€ren oder das sonst wesentliche Interessen der LĂ€nder berĂŒhrt, zieht die Bundesregierung auf Verlangen Vertreter der LĂ€nder zu den Verhandlungen in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates hinzu, soweit ihr dies möglich ist. Die VerhandlungsfĂŒhrung liegt bei der Bundesregierung; Vertreter der LĂ€nder können mit Zustimmung der VerhandlungsfĂŒhrung ErklĂ€rungen abgeben.
(2) Wenn im Schwerpunkt ausschlieĂliche Gesetzgebungsbefugnisse der LĂ€nder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, ĂŒbertrĂ€gt die Bundesregierung die VerhandlungsfĂŒhrung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der LĂ€nder. FĂŒr diese Ratstagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Landesregierung im Ministerrang benannt werden. Die AusĂŒbung der Rechte durch den Vertreter der LĂ€nder erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung. Die Abstimmung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich Ă€ndernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den fĂŒr die interne Willensbildung geltenden Regeln und Kriterien. Der Bundesrat kann fĂŒr Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt ausschlieĂliche Gesetzgebungsbefugnisse der LĂ€nder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschlieĂliche Gesetzgebungsbefugnisse der LĂ€nder betreffen, als Vertreter der LĂ€nder Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang benennen, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung ErklĂ€rungen abzugeben. Betrifft ein Vorhaben ausschlieĂliche Gesetzgebungsbefugnisse der LĂ€nder, jedoch nicht im Schwerpunkt die Bereiche schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, so ĂŒbt die Bundesregierung die VerhandlungsfĂŒhrung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister in Abstimmung mit dem Vertreter der LĂ€nder aus.
(3) Absatz 2 gilt nicht fĂŒr die Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Vorsitz im Rat zustehen. Bei der AusĂŒbung dieser Rechte setzt sich die Bundesregierung, soweit Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 betroffen sind, mit dem Vertreter der LĂ€nder ins Benehmen.
(4) Auf Tagesordnungspunkte der Ratstagungen, die der Rat ohne Aussprache genehmigt, findet Absatz 2 keine Anwendung, wenn diese Behandlung mit dem Vertreter der LĂ€nder abgestimmt worden ist.
EUZBLG§ 7(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der LĂ€nder von dem im Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die LĂ€nder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschlieĂlich auĂen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem EuropÀischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(3) Hinsichtlich der ProzeĂfĂŒhrung vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in den AbsĂ€tzen 1 und 2 genannten FĂ€llen sowie fĂŒr Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der LĂ€nder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
(4) Ăber die Einlegung des zulĂ€ssigen Rechtsmittels beim EuropĂ€ischen Gerichtshof gegen eine lĂ€nderĂŒbergreifende Finanzkorrektur der EuropĂ€ischen Gemeinschaften stellt die Bundesregierung mit den betroffenen LĂ€ndern Einvernehmen her. Wird das Einvernehmen nicht erzielt, ist die Bundesregierung auf ausdrĂŒckliches Verlangen betroffener LĂ€nder zur Einlegung des Rechtsmittels verpflichtet. In diesem Fall werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den LĂ€ndern getragen, welche die Einlegung des Rechtsmittels verlangt haben.
EUZBLG§ 8Die LĂ€nder können unmittelbar zu Einrichtungen der EuropĂ€ischen Union stĂ€ndige Verbindungen unterhalten, soweit dies zur ErfĂŒllung ihrer staatlichen Befugnisse und Aufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die LĂ€nderbĂŒros erhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Aufgaben der StĂ€ndigen Vertretung in BrĂŒssel als Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den EuropĂ€ischen Gemeinschaften gelten uneingeschrĂ€nkt auch in den FĂ€llen, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union zustehen, auf einen Vertreter der LĂ€nder ĂŒbertragen wird.
EUZBLG§ 9Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der LÀnder nach diesem Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und LÀndern vorbehalten.
EUZBLG§ 10(1) Bei Vorhaben der EuropĂ€ischen Union ist das Recht der Gemeinden und GemeindeverbĂ€nde zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu wahren und sind ihre Belange zu schĂŒtzen.
(2) Nimmt der Bundesrat bei Vorhaben der EuropĂ€ischen Union zu Fragen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung, ist die Stellungnahme von der Bundesregierung unter den Voraussetzungen des § 5 zu berĂŒcksichtigen. Die Beteiligungsrechte des Bundesrates gemÀà § 5 Absatz 2 bleiben unberĂŒhrt.
EUZBLG§ 11Dieses Gesetz gilt nicht fĂŒr den Bereich der Gemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitik der EuropĂ€ischen Union.
EUZBLG§ 12Dieses Gesetz gilt auch fĂŒr Vorhaben, die auf BeschlĂŒsse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
EUZBLG§ 13Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere FÀlle vorsehen, in denen die LÀnder entsprechend diesem Gesetz mitwirken.
EUZBLG§ 14(1) Vor der Zustimmung zu einem Beschluss ĂŒber die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen nach Artikel 305 Absatz 2 des Vertrags ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union stellt die Bundesregierung das Einvernehmen mit dem Bundesrat her. Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes ist zu wahren.
(2) Die Bundesregierung schlĂ€gt dem Rat als Mitglieder des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter die von den LĂ€ndern benannten Vertreter vor. Die LĂ€nder regeln ein Beteiligungsverfahren fĂŒr die Gemeinden und GemeindeverbĂ€nde, das sichert, daĂ diese auf Vorschlag der kommunalen SpitzenverbĂ€nde mit drei gewĂ€hlten Vertretern im RegionalausschuĂ vertreten sind.
EUZBLG§ 15-
EUZBLG§ 16Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Abs. 3 am 1. Januar 1993 in Kraft.
EUZBLGAnlage(zu § 9)(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3032 - 3035)
- I)
- Allgemeine Bestimmungen
- 1.
- Die Regierungen von Bund und LĂ€ndern stellen durch geeignete institutionelle und organisatorische Vorkehrungen sicher, dass die HandlungsfĂ€higkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine flexible VerhandlungsfĂŒhrung in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union gewĂ€hrleistet sind. Bund und LĂ€nder setzen sich bei GesprĂ€chen auf Ebene der EuropĂ€ischen Union nicht in Widerspruch zu abgestimmten Positionen. Im Sinne einer FrĂŒhwarnung unterrichten Bund und LĂ€nder einander ĂŒber Entwicklungen in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union, die in beidseitigem Interesse liegen.
- 2.
- Die Informations- und Mitwirkungsrechte der LĂ€nder im Hinblick auf Vorhaben der EuropĂ€ischen Union beschrĂ€nken sich nicht auf rechtsverbindliche Handlungsinstrumente der EuropĂ€ischen Union, sondern erstrecken sich auch auf GrĂŒnbĂŒcher, WeiĂbĂŒcher, Aktionsprogramme, Mitteilungen und Empfehlungen. Vorhaben sind auch so genannte Gemischte BeschlĂŒsse und die Vorbereitung und der Abschluss völkerrechtlicher Abkommen.
- 3.
- Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag oder die deutschen Mitglieder des EuropĂ€ischen Parlaments schriftlich ĂŒber Vorhaben der EuropĂ€ischen Union in Bereichen, in denen die LĂ€nder die VerhandlungsfĂŒhrung haben, erfolgt diese Unterrichtung in Absprache mit den vom Bundesrat benannten Vertretern der LĂ€nder.
- II)
- Unterrichtung des Bundesrates
- 1.
- Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat nach MaĂgabe dieses Gesetzes umfassend, zum frĂŒhestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich ĂŒber alle Vorhaben, die fĂŒr die LĂ€nder von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere durch Ăbersendung von der Bundesregierung vorliegenden
- a)
- Dokumenten
- aa)
- der EuropĂ€ischen Kommission, soweit sie an den Rat gerichtet oder der Bundesregierung auf sonstige Weise offiziell zugĂ€nglich gemacht worden sind. Die Bundesregierung trĂ€gt dafĂŒr Sorge, dass bei Vorhaben, die ausschlieĂliche Gesetzgebungsmaterien der LĂ€nder betreffen oder deren wesentliche Interessen berĂŒhren, dem Bundesrat auch der Bundesregierung vorliegende vorbereitende Papiere der Kommission zur VerfĂŒgung gestellt werden, die fĂŒr die Meinungsbildung des Bundesrates von Bedeutung sein können. Dies gilt auch fĂŒr inoffizielle Dokumente (so genannte ânon papersâ);
- bb)
- des EuropÀischen Rates, des Rates, der informellen Ministertreffen und der Ratsgremien.
- b)
- Berichten und Mitteilungen von Organen der EuropĂ€ischen Union ĂŒber Sitzungen
- aa)
- des EuropÀischen Rates, des Rates und der informellen Ministertreffen;
- bb)
- des Ausschusses der StĂ€ndigen Vertreter und sonstiger AusschĂŒsse oder Arbeitsgruppen des Rates;
- cc)
- der Beratungsgremien bei der EuropÀischen Kommission.
- c)
- Berichten der StĂ€ndigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EuropĂ€ischen Union ĂŒber
- aa)
- Sitzungen des Rates und der Ratsgruppen (einschlieĂlich der Berichte ĂŒber Sitzungen der Freunde der PrĂ€sidentschaft sowie der Antici-Gruppe), der informellen Ministertreffen und des Ausschusses der StĂ€ndigen Vertreter;
- bb)
- Sitzungen des EuropĂ€ischen Parlaments und seiner AusschĂŒsse;
- cc)
- Entscheidungen der EuropÀischen Kommission;
- dd)
- geplante Rechtsakte.
Die EmpfĂ€nger haben dafĂŒr Sorge zu tragen, dass diese Berichte nur an einen begrenzten Personenkreis in den jeweils zustĂ€ndigen obersten Landesbehörden weitergeleitet werden. - d)
- Dokumenten und Informationen ĂŒber Initiativen, Stellungnahmen und ErlĂ€uterungen der Bundesregierung fĂŒr Organe der EuropĂ€ischen Union, einschlieĂlich der Sammelweisung fĂŒr den deutschen Vertreter im Ausschuss der StĂ€ndigen Vertreter sowie Initiativen der Regierungen von Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union gegenĂŒber Rat und EuropĂ€ischer Kommission, die der Bundesregierung offiziell zugĂ€nglich gemacht werden und die fĂŒr die Meinungsbildung der LĂ€nder von Bedeutung sind.Die Unterrichtung umfasst auch Vorhaben, die auf BeschlĂŒsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.Im Ăbrigen erfolgt die Unterrichtung mĂŒndlich.
- 2.
- Mit der Unterrichtung nach § 2 und nach dieser Anlage ĂŒbermittelt die Bundesregierung dem Bundesrat die Angaben der EuropĂ€ischen Kommission und die ihr vorliegenden Angaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der GesetzesfolgenabschĂ€tzung zu den Folgen des Vorhabens insbesondere in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer und ökologischer Hinsicht.
- 3.
- Die Berichtsbögen zu Vorhaben der EuropĂ€ischen Union und die Umfassenden Bewertungen zu Gesetzgebungsakten, die dem Bundestag nach § 7 des Gesetzes ĂŒber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union ĂŒbermittelt werden, lĂ€sst die Bundesregierung dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.
- 4.
- Die Ministerien des Bundes und der LĂ€nder eröffnen sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressortĂŒbergreifenden Dokumentendatenbanken zu Vorhaben im Rahmen der EuropĂ€ischen Union. Die Bundesregierung wird sich bemĂŒhen, dass Dokumentendatenbanken der EuropĂ€ischen Union, die den Regierungen der Mitgliedstaaten zugĂ€nglich sind, auch dem Bundesrat und den Regierungen der LĂ€nder zugĂ€nglich gemacht werden. Einzelheiten mĂŒssen gesondert geregelt werden.
- 5.
- Die Dokumente der EuropĂ€ischen Union werden grundsĂ€tzlich offen weitergegeben. Die Sicherheitseinstufung der Organe der EuropĂ€ischen Union ĂŒber eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bundesrat beachtet. Eine fĂŒr diese Dokumente oder fĂŒr andere im Rahmen dieses Gesetzes an den Bundesrat zu ĂŒbermittelnde Informationen, Berichte und Mitteilungen eventuell erforderliche nationale Einstufung als vertraulich wird vor Versendung von der Bundesregierung vorgenommen und vom Bundesrat beachtet. Die GrĂŒnde fĂŒr die Einstufung sind auf Anforderung zu erlĂ€utern.
- III)
- Vorbereitende Beratungen
- 1.
- Die Bundesregierung lĂ€dt die LĂ€ndervertreter zu Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu Vorhaben ein, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen MaĂnahme mitzuwirken hĂ€tte oder soweit die LĂ€nder innerstaatlich zustĂ€ndig wĂ€ren. Dabei soll auch Einvernehmen ĂŒber die Anwendung von den §§ 5 und 6 auf ein Vorhaben angestrebt werden.
- 2.
- Bei der Einordnung eines Vorhabens unter die Regelungen dieses Gesetzes ist auf den konkreten Inhalt der Vorlage der EuropĂ€ischen Union abzustellen. Die Zuordnung der ZustĂ€ndigkeit des Bundes oder der LĂ€nder folgt aus der innerstaatlichen Kompetenzordnung.Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Vorhaben der Bund im nationalen Bereich das Recht zur Gesetzgebung hat, ist in den in Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung auch darauf abzustellen, ob eine Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes bestehen wĂŒrde.In den Bereichen, in denen die LĂ€nder das Recht der Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes haben, berĂŒcksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhandlungsposition. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates ĂŒberein, unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat und lĂ€dt die vom Bundesrat benannten LĂ€ndervertreter zur Beratung ein, um eine ĂŒbereinstimmende Haltung anzustreben.Hinsichtlich des Regelungsschwerpunkts des Vorhabens ist darauf abzustellen, ob eine Materie im Mittelpunkt des Vorhabens steht oder ganz ĂŒberwiegend Regelungsgegenstand ist. Das ist nicht nur quantitativ bestimmbar, sondern auch das Ergebnis einer qualitativen Beurteilung.Stimmt die Auffassung der Bundesregierung darĂŒber, ob bei einem Vorhaben der EuropĂ€ischen Union im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der LĂ€nder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, nicht mit der Haltung des Bundesrates ĂŒberein, unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat und lĂ€dt unverzĂŒglich die vom Bundesrat benannten LĂ€ndervertreter zur Beratung ein, um eine ĂŒbereinstimmende Haltung zu erzielen.
- 3.
- In den FĂ€llen, in denen innerstaatlich eine Zusammenarbeit von Bund und LĂ€ndern vorgesehen ist, ist bei der Festlegung der Verhandlungsposition â auch auf Ebene der EuropĂ€ischen Union â ein gemeinsames Vorgehen anzustreben; Bund und LĂ€nder streben im Bereich der Forschungspolitik entsprechend der Regelung des Artikels 91b des Grundgesetzes auch im Rahmen der EuropĂ€ischen Union ein gemeinsames Vorgehen an. Entsprechend wird bei Festlegung der Verhandlungsposition verfahren, wenn der Regelungsschwerpunkt des Vorhabens nur schwer feststellbar ist.
- 4.
- Bund und LĂ€nder nutzen regelmĂ€Ăige Sitzungen des Ausschusses fĂŒr Fragen der EuropĂ€ischen Union des Bundesrates â bei Bedarf beziehungsweise Verlangen einer Seite auch in politischer Besetzung â zu einem frĂŒhzeitigen Austausch ĂŒber aktuelle Entwicklungen auf Ebene der EuropĂ€ischen Union.Die Willensbildung der LĂ€nder bleibt dem Bundesratsverfahren vorbehalten. Ein neuer Sachstand auf Ebene der EuropĂ€ischen Union kann eine erneute Befassung erforderlich machen.
- IV)
- Stellungnahme des Bundesrates
- 1.
- Um die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat bei allen Vorhaben, die Interessen der LĂ€nder berĂŒhren, ĂŒber den zeitlichen Rahmen der Behandlung in den Ratsgremien.Je nach Verhandlungslage teilt die Bundesregierung dem Bundesrat auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf der EuropĂ€ischen Union ergebenden zeitlichen Vorgaben noch berĂŒcksichtigt werden kann.Ist aus Sicht der Bundesregierung bereits im Vorfeld von Vorhaben der EuropĂ€ischen Union die Einbringung einer deutschen Position angezeigt, fordert die Bundesregierung den Bundesrat auf, Stellung zu nehmen.
- 2.
- Der Bundesrat kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien der EuropĂ€ischen Union anpassen und ergĂ€nzen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat durch stĂ€ndige Kontakte â in einer der Sache jeweils angemessenen Form â und weist darauf hin, wenn sich die Beschlussgrundlage wesentlich geĂ€ndert hat und deshalb eine aktualisierte Stellungnahme des Bundesrates erforderlich ist.
- 3.
- Stimmt in den FĂ€llen von § 5 Absatz 2 die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates ĂŒberein, unterrichtet sie den Bundesrat und lĂ€dt unverzĂŒglich die vom Bundesrat benannten LĂ€ndervertreter zur erneuten Beratung ein, um möglichst Einvernehmen zu erzielen. Die LĂ€nder weisen darauf hin, dass das Einvernehmen gegebenenfalls unter den Vorbehalt einer Beschlussfassung des Bundesrates zu stellen ist. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, beschlieĂt der Bundesrat unverzĂŒglich darĂŒber, ob seine Stellungnahme aufrechterhalten wird.
- 4.
- Weicht die Bundesregierung von einer Stellungnahme des Bundesrates ab, so teilt sie auf Verlangen des Bundesrates nach Abschluss eines Vorhabens die maĂgeblichen GrĂŒnde mit.
- V)
- Umsetzung von Recht der EuropÀischen Union
- 1.
- Die Bundesregierung nimmt im Interesse einer rechtzeitigen Ergreifung der erforderlichen Verfahrensschritte fĂŒr Rechtsakte der EuropĂ€ischen Union, fĂŒr deren Umsetzung ausschlieĂlich die LĂ€nder zustĂ€ndig sind, sowie fĂŒr Rechtsakte der EuropĂ€ischen Union, die von Bund und LĂ€ndern durch jeweils eigene UmsetzungsmaĂnahmen gemeinsam umzusetzen sind, frĂŒhzeitig Kontakt mit den LĂ€ndern auf. Die Bundesregierung lĂ€sst die Listen mit dem aktuellen Stand der umzusetzenden Rechtsakte, die sie dem Bundestag ĂŒbermittelt, dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.
- 2.
- Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat ĂŒber die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258, 260 des Vertrags ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union durch Ăbermittlung von Mahnschreiben und mit GrĂŒnden versehenen Stellungnahmen, soweit diese Verfahren die Nichtumsetzung von Richtlinien durch ein Land oder mehrere LĂ€nder betreffen. In diesen FĂ€llen fertigt die Bundesregierung ihre Stellungnahmen in Abstimmung mit den betroffenen LĂ€ndern.
- VI)
- Verfahren vor den EuropÀischen Gerichten
- 1.
- Im Hinblick auf die hier zu wahrenden Verfahrensfristen unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat unverzĂŒglich von allen Dokumenten und Informationen ĂŒber Verfahren vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz, an denen die Bundesregierung beteiligt ist. Dies gilt auch fĂŒr Urteile zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt.
- 2.
- Macht die Bundesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Absatz 1 auf Beschluss des Bundesrates von den im Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union und im Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, so fertigt sie die Klageschrift in Abstimmung mit den LĂ€ndern. Von den LĂ€ndern wird hierfĂŒr rechtzeitig eine ausfĂŒhrliche Stellungnahme zur Sache zur VerfĂŒgung gestellt. Die ProzessfĂŒhrung erfolgt in Abstimmung mit den LĂ€ndern.Entsprechendes gilt, wenn die Bundesregierung das zulĂ€ssige Rechtsmittel beim EuropĂ€ischen Gerichtshof gegen eine lĂ€nderĂŒbergreifende Finanzkorrektur der EuropĂ€ischen Union im Einvernehmen mit den betroffenen LĂ€ndern oder auf ausdrĂŒckliches Verlangen betroffener LĂ€nder nach § 7 Absatz 4 einlegt. Bei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, bei denen eine Haftung eines oder mehrerer LĂ€nder gegenĂŒber dem Bund nach Artikel 104a Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes in Betracht kommt, erfolgt die ProzessfĂŒhrung insoweit ebenfalls in Abstimmung mit den LĂ€ndern.
- 3.
- Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung in Verfahren vor dem EuropÀischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
- VII)
- Vertragsrevision, Beitritt und Assoziierungsverhandlungen der EuropÀischen Union
- 1.
- Hinsichtlich des Artikels 48 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union gilt:Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zu Ănderungen der vertraglichen Grundlagen der EuropĂ€ischen Union zu fassen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat und unterrichtet ĂŒber ihre Willensbildung.Der Bundesrat wird ĂŒber die Verhandlungen unterrichtet, soweit LĂ€nderinteressen betroffen sein könnten. Das gilt auch fĂŒr den Fall, dass die Verhandlungen wiederum von Persönlichen Beauftragten gefĂŒhrt werden sollten.Die Bundesregierung berĂŒcksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechender Anwendung von § 5.Die LĂ€nder können mit einem Beobachter â maximal zwei Beobachtern, falls ausschlieĂliche LĂ€nderkompetenzen betroffen sind â an RessortgesprĂ€chen zur Vorbereitung der Regierungskonferenzen sowie â soweit möglich von Fall zu Fall â an den Regierungskonferenzen selbst teilnehmen.
- 2.
- Hinsichtlich des Artikels 49 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union gilt:Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur EuropĂ€ischen Union zu fassen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat und unterrichtet ĂŒber ihre Willensbildung.Der Bundesrat wird ĂŒber die Verhandlungen unterrichtet, soweit LĂ€nderinteressen betroffen sein könnten. Die Bundesregierung informiert auf Wunsch den Ausschuss fĂŒr Fragen der EuropĂ€ischen Union des Bundesrates ĂŒber die Entwicklung von Beitrittsverhandlungen.Die Bundesregierung berĂŒcksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechender Anwendung von § 5.Die LĂ€nder können mit einem LĂ€ndervertreter an Ressortabstimmungen der Verhandlungsposition sowie â soweit möglich â an der Ratsarbeitsgruppe âErweiterungâ teilnehmen, wenn der konkret zu behandelnde Fragenbereich die ausschlieĂliche Gesetzgebungskompetenz der LĂ€nder oder deren wesentliche Interessen berĂŒhrt.
- 3.
- Hinsichtlich des Artikels 217 des Vertrags ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union sowie fĂŒr die Abkommen nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union gelten die Regelungen dieses Gesetzes mit der Ausnahme, dass sich die Teilnahme des LĂ€ndervertreters auf die Verhandlungen in der Ratsgruppe zur Aushandlung des Mandats fĂŒr die Kommission beschrĂ€nkt.
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