Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren für
- 1.
den Verleih im Inland (Verleih) oder den Vertrieb im Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48,
- 2.
den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten Bildträgern und
- 3.
den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste.