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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films* (Filmförderungsgesetz - FFG)
§ 124 Schlussprüfung

Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen.