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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films* (Filmförderungsgesetz - FFG)
§ 134 Förderhilfen

Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren
1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient;
2.
zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Kinos;
3.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos;
4.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern;
5.
zur Beratung von Kinos;
6.
zur Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino und von originären Kurzfilmprogrammen für Kinos;
7.
für die medienpädagogische Begleitung von Kindern und Jugendlichen bei zur Aufführung für das Kino bestimmten Filmprogrammen im Kino.