Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films* (Filmförderungsgesetz - FFG) § 158Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
Über die sich aus den §§ 154 bis 156a ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.