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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films* (Filmförderungsgesetz - FFG)
§ 31
Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen
Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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