Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Futtermittelverordnung
§ 34 Ausnahmen von Verbringungsverboten

(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie
1.
unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,
2.
in Zolllagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,
3.
veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.
Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entsprechen.
(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.