(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
- 1.
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,
- 2.
Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,
- 3.
Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,
- 4.
Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
- 5.
fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,
- 6.
für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse,
- 7.
Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,
- 8.
Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes,
- 9.
Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,
- 10.
Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,
- 11.
Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
- 12.
Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
- 13.
Entgelte und Gebühren,
- 14.
Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,
- 15.
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,
- 16.
im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
- 17.
bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung,
- 18.
bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,
- 19.
Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,
- 20.
Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3.