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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
§ 5
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
2.
Arbeiten am Tisch des Gastes,
3.
Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen,
4.
Führen einer Station.
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