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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung - GIGV)
§ 5 IOP-Expertenkreis

(1) Der IOP-Expertenkreis ist eine listenweise Zusammenstellung von ernannten Experten, aus der Mitglieder für das Expertengremium und die Arbeitskreise nach § 6 rekrutiert werden (Expertenkreis). Zudem können die Koordinierungsstelle und das Expertengremium bedarfsbezogen Mitglieder des Expertenkreises zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben heranziehen.
(2) Das Expertengremium ernennt im Einvernehmen mit der Koordinierungsstelle Personen, die über Fachwissen in Form von mindestens 5-jähriger Berufserfahrung in Vollzeitbeschäftigung in den Bereichen Gesundheitsversorgung sowie Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen (Experten), für den IOP-Expertenkreis.
(3) Die Experten können sich um die Ernennung und Aufnahme in den IOP-Expertenkreis ab dem 1. Januar 2022 über die Wissensplattform bei der Koordinierungsstelle bewerben, die die Weiterleitung an das Expertengremium vornimmt.
(4) Der IOP-Expertenkreis setzt sich aus Vertretern folgender Gruppen zusammen:
1.
Anwender informationstechnischer Systeme, insbesondere die gematik GmbH und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
2.
für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich innovativer Technologien im Gesundheitswesen,
3.
Bundesländer,
4.
fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und Normungsorganisationen,
5.
Verbände, insbesondere der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
6.
fachlich betroffene Fachgesellschaften des Gesundheitswesens sowie
7.
wissenschaftliche Einrichtungen und Patientenorganisationen.
(5) Die Experten werden für die Dauer von sechs Jahren in den IOP-Expertenkreis aufgenommen. Will ein Mitglied dem IOP-Expertenkreis nicht mehr angehören, erklärt es sein Ausscheiden schriftlich gegenüber der Koordinierungsstelle. Eine Wiederaufnahme ist möglich.
(6) Die Festlegung der einzureichenden Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den IOP-Expertenkreis erfolgt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung. Eine unmittelbare Übernahme des Expertenstatus nach § 386 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist ausgeschlossen.
(7) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste der für den IOP-Expertenkreis benannten Experten auf der Wissensplattform. Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Namens sowie der Institution des Bewerbers ist Voraussetzung zur Einreichung der einzureichenden Nachweise nach Absatz 6.