Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin (Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV) § 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.