Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin (Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV) § 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.