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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl an
der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteErläuterung

100,00 bis 93,70


15
sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

 93,69 bis 87,50


14

 87,49 bis 83,40


13
guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 

 83,39 bis 79,20


12

79,19 bis 75,00


11

74,99 bis 70,90


10
befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

 70,89 bis 66,70


 9

66,69 bis 62,50


 8

62,49 bis 58,40


 7
ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

 58,39 bis 54,20

 
6

 54,19 bis 50,00


 5

49,99 bis 41,70


 4
mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

41,69 bis 33,40


 3

 33,39 bis 25,00


 2

24,99 bis 12,50


 1
ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

12,49 bis  0,00


 0
(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, ist jeder Teil mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rangpunktzahlen der einzelnen Prüfungsteile sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden.
(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.

Fußnote


(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)