Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 27 Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu wiederholen, die nicht bestanden sind.
(2) Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung soll bis spätestens zum Ende des Studienabschnittes, der auf den Studienabschnitt folgt, in dem die erste Prüfung nicht bestanden wurde, den Studierenden bekannt gegeben werden.
(3) Ein Praxisbericht, ein reflektierter Praxisbericht oder ein Projektbericht werden wiederholt, indem sie nachgebessert werden.
(4) Nehmen weniger als 50 Prüflinge an der Wiederholung einer Klausur in Multiple-Choice-Form oder mit Multiple-Choice-Anteilen teil, so ist diese Prüfung ohne Multiple-Choice-Aufgaben zu wiederholen.
(5) Wenn die Modulprüfung in einem Praktikum in einer Praktikumsbeurteilung besteht und die oder der Studierende weniger als fünf Rangpunkte erreicht hat, wird die Prüfung in Form eines Fachgespräches wiederholt.
(6) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholung gelten die §§ 20 und 21. Der Prüfungsausschuss vergibt das neue Thema.

Fußnote


(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)