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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 28 Bestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
1.
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
2.
die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind,
3.
die Bachelorarbeit bestanden ist und
4.
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:
1.
die Ergebnisse der Modul-
prüfungen in den Fachstudien
mit 65 Prozent,
2.
die Ergebnisse der Modul-
prüfungen in den Praktika
mit 20 Prozent,
3.
das Ergebnis der Bachelorarbeitmit 10 Prozent,
4.
das Ergebnis der Verteidigung
der Bachelorarbeit
mit  5 Prozent.
Die erworbenen Rangpunkte der Modulprüfungen in den Fachstudien und in den Praktika werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.

Fußnote


(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)