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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 30 Prüfungsakten

(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
3.
das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.
(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.

Fußnote


(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)