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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 7
Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachstudien die Fachhochschule und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule.
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