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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 28 Leistungstests während des Grundstudiums

(1) Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.