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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom

(1) Das Studium dauert in der Regel 36 Monate. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Hochschule.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Diplom-Finanzwirtin (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“ verliehen.