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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
§ 4 Nachweis des EU-Versicherungsschutzes

Der Führer des Fahrzeugs hat das Bestehen der Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 durch eine Grüne Internationale Versicherungskarte oder durch eine Bescheinigung über den Abschluß einer Grenzversicherung nachzuweisen. Der Nachweis ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.