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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
§ 5 Abschluß der Grenzversicherung für den EU-Versicherungsschutz

Für den im Geltungsbereich dieser Verordnung vorgenommenen Abschluß der Grenzversicherung sind die Vorschriften der §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechend anzuwenden.