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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen. Dabei sind regelmäßig Ausbildungsnachweise anzufertigen. Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.